AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Werbetechnik Pedres

Geltungsbereich, Vertragsschluss
1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht. Der Widerspruch ist als solcher zu kennzeichnen und gesondert gegenüber dem Auftragnehmer geltend zu machen. Soweit kein Widerspruch erfolgt, wird die ausschließliche Geltung der Bedingungen anerkannt.

  1. Im kaufmännischen Verkehr erfolgt das Anerkenntnis jedoch spätestens mit Annahme des Angebotes oder mit der ersten Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers.
  2. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

Lieferung
1.Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

2.Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

3.Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.

4.Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers, insbesondere Streit, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

5.Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druckvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB sowie ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

Eigentumsvorbehalt
1. Die vom Auftragnehmer gelieferte Ware oder übertragene Nutzungsrechte sowie Layout oder Reinzeichnungsunterlagen jeglicher Art bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

  1. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr: 1.Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum.
  2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung ggf. in Höhe des Miteigentumsanteils des Auftragnehmers (Absatz d) – an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
  3. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen.
  4. Bei Be– oder Verarbeitung vom Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Beoder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
  5. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

Beanstandungen, Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersanden Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Reinlayouterklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Reinlayouterklärung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder anerkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

  1. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
  2. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftraggeber oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder mißlungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung verlangen). Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  3. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
  4. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.
  5. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.

Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat.

  1. Im übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen: 1.Schadensersatzansprüche wegen Mangel- und Folgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Weiterverarbeitungen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des weiter zu verarbeiteten Erzeugnisses.
  2. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung, ausschließlich Vorleistung und Material).
  3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
  4. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht werden.
  5. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Urheberrecht
1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

  1. Von der Werbetechnik Pedres gelieferte Bilder, Grafiken, Texte sowie Programmierung und webbasierte Softwarelösungen sind urheberrechtlich geschützt und stehen dem Vertragspartner für die Vertragsdauer zur Verfügung. Eine weitergehende Nutzung, Vervielfältigung oder Veränderung ist nur mit schriftlicher Genehmigung durch die Werbetechnik Pedres gestattet.
  2. Von der Werbetechnik pedres erstellte Seiten/webbasierte Softwarelösungen sind urheberrechtlich geschützt und werden als solche gekennzeichnet.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HBG ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben den Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

  1. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

google652eed2fbefcd17d.html